Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeschaltungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über Werbeschaltungen beim Museumsbund Österreich (im Folgenden „Museumsbund“). Werbeschaltungen sind insbesondere:
- Anzeigen in der Zeitschrift neues museum (Print)
- Werbeplatzierungen im Slider auf museumsbund.at und neuesmuseum.at (online)
- Job-Highlights auf der Seite „Jobs & Ausschreibungen“ auf museumsbund.at (online)
- Kombinationen dieser Werbeformen in Paketen
1.2
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Vereinen, die die Werbeschaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit beauftragen (im Folgenden „Auftraggeber“).
1.3
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Museumsbund Österreich im Folgenden „MÖ“) ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1
Grundlage jedes Auftrags sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Mediadaten und Preislisten des MÖ.
2.2
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des MÖ zustande.
2.3
Mit der Auftragserteilung gibt der Auftraggeber an: vollständigen Namen bzw. Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl (soweit vorhanden), UID-Nummer (soweit vorhanden), vollständige Anschrift sowie eine Ansprechperson. Änderungen dieser Angaben teilt er unverzüglich mit.
2.4
Beauftragt eine Agentur im Namen eines Werbetreibenden, gilt sie als Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 3 Werbematerial und Pflichten des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber liefert das Werbematerial (z. B. Druckdaten, Bilddateien, Texte, Links) in den in den Mediadaten angegebenen Formaten und technischen Spezifikationen.
3.2
Lieferfristen:
- Print: spätestens zum in der Preisliste angegebenen Anzeigenschluss
- Online: spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Laufzeitbeginn
3.3
Nach Ablauf dieser Fristen sind Änderungen an Format, Größe, Ausstattung oder Platzierung nur mit Zustimmung des MÖ möglich.
3.4
Liefert der Auftraggeber verspätet, unvollständig oder nicht spezifikationsgerecht, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Bei Online-Werbeformen verkürzt sich die Laufzeit entsprechend.
3.5
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Übermittlung, insbesondere des Datenverlusts. Unterlagen werden nur auf Verlangen und auf seine Kosten zurückgesandt.
3.6
Der MÖ darf das Material technisch anpassen (z. B. Zuschnitt, Farbprofil, Komprimierung), soweit dies für die Veröffentlichung erforderlich ist. Eine Pflicht zur Prüfung oder Korrektur besteht nicht.
§ 4 Inhalte, Rechte und Ablehnung
4.1
Der Auftraggeber ist für den Inhalt seiner Werbung allein verantwortlich. Er sichert zu, dass die Werbung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (insbesondere Medien-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Strafrecht) und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
4.2
Der Auftraggeber sichert zu, über alle erforderlichen Rechte an dem gelieferten Material (Texte, Fotos, Grafiken, Logos, Videos) zu verfügen. Er räumt dem MÖ das nicht ausschließliche, für die vereinbarte Laufzeit bzw. Ausgabe geltende Recht ein, das Material in der gebuchten Werbeform zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Bei Print-Anzeigen umfasst dies auch die digitale Ausgabe bzw. das Archiv des neuen museum, soweit vorhanden.
4.3
Der Auftraggeber hält den MÖ schad- und klaglos gegenüber Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der Zusicherungen nach 4.1 und 4.2 entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
4.4
Der MÖ darf Werbung ablehnen, die gegen 4.1 oder 4.2 verstößt oder mit den satzungsgemäßen Zielen des MÖ unvereinbar ist. Er ist zur Prüfung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
4.5
Im Fall der Ablehnung kann der Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen nach Mitteilung ersatzweise geeignetes Material liefern; das gilt auch, wenn der Anzeigenschluss bereits verstrichen ist, soweit die Produktion dies noch zulässt. Wird kein geeignetes Ersatzmaterial geliefert, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
§ 5 Kennzeichnung und Platzierung
5.1
Entgeltliche Veröffentlichungen können gemäß § 26 Mediengesetz als „Anzeige“, „Werbung“ oder „Entgeltliche Einschaltung“ gekennzeichnet werden. Der Auftraggeber kann auf diese Kennzeichnung nicht verzichten.
5.2
Ohne ausdrücklich vereinbarten Platzierungswunsch platziert der MÖ die Werbung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers.
5.3
Verbindlich sind nur Platzierungen, die schriftlich vereinbart und mit einem Platzierungszuschlag vergütet werden. Kann eine solche Platzierung aus technischen oder redaktionellen Gründen nicht umgesetzt werden, entfällt der Zuschlag; die Werbeschaltung selbst ist zu bezahlen.
5.4
Ein Konkurrenzausschluss (keine Werbung von Mitbewerbern im selben Umfeld) besteht nur, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 6 Besondere Bestimmungen für Online-Werbeformen
6.1
Online-Werbeformen werden für eine bestimmte Laufzeit gebucht. Laufzeitbeginn und -ende werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.
6.2
Der Slider zeigt mehrere Werbe- und redaktionelle Inhalte im Wechsel. Eine bestimmte Position im Slider, Anzeigedauer pro Aufruf oder Mindestzahl an Einblendungen (Impressions) oder Klicks wird nicht geschuldet.
6.3
Kurzfristige Ausfälle der Websiete (z. B. Wartung, Störungen beim Hosting-Anbieter) von insgesamt bis zu 24 Stunden während der Laufzeit gelten nicht als Mangel. Längere vom MÖ zu vertretende Ausfälle gleicht der MÖ durch eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit aus.
6.4
Verlinkt die Werbung auf Webseiten des Auftraggebers oder Dritter, ist der Auftraggeber für deren Inhalt und Erreichbarkeit verantwortlich. Der MÖ darf Links entfernen, die auf rechtswidrige Inhalte führen.
6.5
Statistiken zu Aufrufen oder Klicks stellt der MÖ nur zur Verfügung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; sie dienen der Information und begründen keine Leistungszusage.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
7.1
Der MÖ gewährleistet eine dem üblichen technischen Standard entsprechende Wiedergabe der Werbung. Geringfügige Farb- oder Darstellungsabweichungen, insbesondere durch Druckverfahren, Papier oder Endgeräte des Betrachters, gelten nicht als Mangel.
7.2
Bei einem vom MÖ zu vertretender Mangel kann der MÖ nach seiner Wahl verbessern, nachtragen oder eine Ersatzschaltung (Print: in der nächsten Ausgabe; Online: durch Verlängerung der Laufzeit) anbieten. Schlägt dies fehl, kann der Auftraggeber eine angemessene Preisminderung verlangen.
7.3
Der Auftraggeber prüft die Werbeschaltung unverzüglich nach Erscheinen bzw. Laufzeitbeginn und rügt Mängel schriftlich innerhalb von 7 Tagen. Später gerügte Mängel sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.4
Der MÖ haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet er auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter:innen und Erfüllungsgehilfen des MÖ.
7.5
Die Haftung ist – außer bei Vorsatz und Personenschäden – der Höhe nach mit dem Entgelt für die betroffene Werbeschaltung begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und den Werbeerfolg ist ausgeschlossen.
7.6
Kann eine vereinbarte Leistung (z. B. ein Paketvolumen) aus Gründen, die der MÖ nicht zu vertreten hat (z. B. Verschiebung oder Ausfall einer Ausgabe), nicht im vereinbarten Zeitraum erbracht werden, erbringt der MÖ sie in angemessener Frist nach. Ist dies nicht möglich, wird das anteilige Entgelt gutgeschrieben.
§ 8 Preise, Pakete und Rabatte
8.1
Es gelten die Preise und Zuschläge der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und, soweit anfallend, Werbeabgabe sowie Nebenkosten (z. B. Barauslagen).
8.2
Pakete sind nur als Ganzes buchbar. Die Paketpreise gelten nur bei Abnahme aller enthaltenen Leistungen innerhalb des in der Preisliste angegebenen Zeitraums.
8.3
Agenturen erhalten eine Agenturprovision nur, wenn dies in der Preisliste vorgesehen oder schriftlich vereinbart ist.
8.4
Mengen- oder Abschlussrabatte werden nur gewährt, wenn das Gesamtvolumen vor der ersten Schaltung schriftlich vereinbart wird und innerhalb eines Abschlusszeitraums von 12 Monaten ab der ersten Schaltung abgenommen wird. Eine nachträgliche Rabattierung bereits erfolgter Schaltungen ist ausgeschlossen.
8.5
Wird das vereinbarte Volumen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vollständig abgenommen, kann der MÖ die Differenz zwischen dem gewährten und dem der tatsächlich abgenommenen Menge entsprechenden Rabatt nachverrechnen.
§ 9 Rechnung, Zahlung und Verzug
9.1
Rechnungen sind innerhalb von 28 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der MÖ kann insbesondere bei Erstaufträgen Vorauszahlung verlangen.
9.2
Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich zu erheben.
9.3
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Der Auftraggeber ersetzt die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Betreibung (Mahn- und Inkassokosten).
9.4
Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte für den betroffenen Auftrag. Der MÖ kann die Durchführung laufender Aufträge bis zur Zahlung aussetzen und nach erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
9.5
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese vom MÖ anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
9.6
Belegexemplare werden auf Anfrage versandt; bis zu drei Exemplare sind kostenlos. Für Online-Werbeformen wird auf Anfrage ein Screenshot als Beleg zur Verfügung gestellt.
§ 10 Stornierung
10.1
Print: Eine Stornierung ist bis zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe (in der Regel zwei Wochen vor Erscheinen, siehe Preisliste) kostenfrei möglich. Danach ist das volle Entgelt zu zahlen.
10.2
Online: Eine Stornierung ist bis 10 Werktage vor Laufzeitbeginn kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung werden 50 % des Entgelts, ab Laufzeitbeginn das volle Entgelt verrechnet.
10.3
Pakete: Teilstornierungen einzelner Paketbestandteile sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Der Paketpreis wird dann auf Basis der Einzelpreise der tatsächlich abgenommenen Leistungen neu berechnet.
10.4
Stornierungen bedürfen der Schriftform (§ 13.2).
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1
Beide Vertragspartner behandeln vertrauliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Auftrag voneinander erhalten (insbesondere individuell vereinbarte Preise und Konditionen), vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
11.2
Personenbezogene Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz (DSG) verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des MÖ auf museumsbund.at.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1
Erfüllungsort ist der Sitz des MÖ in Wien.
12.2
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
12.3
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder lückenhaft, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.2
Vertragswesentliche Erklärungen (Auftrag, Annahme, Stornierung, Rücktritt, Mängelrüge) sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.
13.3
Der MÖ kann diese AGB mit Wirkung für künftige Aufträge ändern. Für bereits bestätigte Aufträge gilt die Fassung zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Stand: November 2026