Die österreichischen Universitäten berherbergen umfangreiche Sammlungen.
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Universitäre Sammlungen im österreichischen Denkmalschutz

Österreich hat eine jahrhundertealte Tradition in Forschung und Lehre. Damit einher geht auch eine bewusste, aber auch unbewusste Sammlungstätigkeit. Die Universitäten verfügen über große Sammlungsbestände, die sich aus unterschiedlichen Gattungen von Objekten zusammensetzen – Büchern, Schriften, Gemälde, Skulpturen, Grafiken, Fotografieren, naturwissenschaftlichen Kollektionen, Stopfpräparate, Lehrmittelbeständen, Archive, systematische Zusammenstellungen von Informationsbeständen, Urkunden, zeitgenössische Medien, aber auch Möbeln und Designgegenstände. Die Vielfalt ist unerschöpflich, der Wert nicht zu beziffern.
Ebenso hat der Denkmalschutz in Österreich eine lange und bedeutende Geschichte, die sich in seiner gegenwärtigen Form im 19. Jahrhundert entwickelt hat und auf sog. Denkmalwerten beruht. Institutionell und rechtlich festgeschrieben wurde der Denkmalschutz in Österreich in einem ersten Schritt mit dem Ende der Monarchie 1918 und den damit einhergehenden Ausfuhrverbotsgesetz, das darauf abzielte, die Abwanderung von geschichtlich, künstlerisch und kulturell relevanten Objekten von habsburgischen und anderen aristokratischen Besitztümern zu verhindern. Mit dem österreichischen Denkmalschutzgesetz 1923 hat sich das österreichische Denkmalschutzgesetz bis heute etabliert. 
 

Denkmalschutz in Österreich 

Der Denkmalbegriff und alle anderen diesbezüglichen Dimensionen sowie der Umfang werden im § 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) definiert: Der Denkmalschutz bezieht sich demnach auf „von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.“ Und zwar dann, wenn die […] Erhaltung […] im öffentlichen Interesse [liegt], wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.“
 
Dabei kann es sich um „Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen [!]“ handeln. 
 
Die Unterschutzstellung wird wirksam 
  • kraft gesetzlicher Vermutung oder 
  • durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes, 
  • durch Bescheid des Bundesdenkmalamt oder 
  • durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (siehe DMSG § 24).
 

Denkmalschutz in Bezug zur universitären Sammlung

Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden Universitäten teilprivatisiert und ausgegliedert, das Bundeseigentum ging an die Universitäten über – außer der Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhängen ein Ganzes bilden; diese verbleiben im Eigentum des Bundes. Universitäre Sammlungen stehen gemäß DMSG (Abschnitt 2 § 2) kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz. 
 
Das trifft auf:
  • Eigentum des Bundes oder eines Landes 
  • Eigentum von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten 
  • Eigentum von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen 
 
Im Universitätsgesetz § 4 ist festgeschrieben, dass Universitäten juristische Personen öffentlichen Rechts sind, somit gilt der Denkmalschutz im Sinne des § 2 Abs 1. 
Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, außer es handelt sich um Bestandteile oder Zubehör im eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes (§ 1 Abs 9) – d. h. bspw. dass eine historische Fotosammlung unter Denkmalschutz steht, nicht aber eine aktuelle Sammlung von Gewebekulturen einer medizinischen Universität, jedoch kann auch eine Sammlung bspw. von Designmöbeln jüngeren Datums unter Denkmalschutzstehen, wenn diese eine Einheit bildet – im Zweifel Rücksprache halten bei folgenden Stellen:

 

Sammlungsbestände auf Reisen: Internationaler Leihverkehr

Auch durch die Digitalisierung von Objekten sind wissenschaftliche Bestände aus österreichischen Universitätssammlungen begehrte Leihgaben national wie international. Werden Objekte ins Ausland verbracht – zu Ausstellungs-, Restaurierungszwecken oder auch für wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen –, so ist dies als endgültige oder befristete Ausfuhr von Kunst und Kulturgegenständen oder sonstigen Gegenständen von geschichtlicher Relevanz zu betrachten. Diese Ausfuhren von denkmalgeschützten Gegenständen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, werden Restaurierungsarbeiten im Ausland durchgeführt, muss nachgewiesen werden, dass die spezielle Expertise in Österreich nicht vorhanden ist.
 
Wenn es Objekte gibt, die nicht unter Denkmalschutz gestellt sind, sind zu prüfen (siehe dazu Rechtsvorschrift für Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen):
  • Altersgrenzen 
  • Wertgrenzen
  • Zustand

Den Schutz vor widerrechtliche Verbringung ins Ausland regelt das DMSG im Abschnitt 3. DMSG § 22 verweist insbesondere darauf, dass die vorübergehende Ausfuhrgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn – auch vom konservatorischen Standpunkt aus gesehen – die unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann dann längstens fünf Jahre, für Archivalien ein Jahr, erteilt werden. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils fünf Jahre bzw. ein Jahr ist möglich. 
 
Wenn es sich um Archivalien handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv (siehe DMSG Abschnitt 4). Für Archivalien und Schriften hat der Gesetzgeber eine geteilte Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts mit dem Österreichischen Staatsarchiv festgelegt. 
 
Archivalien sind 
  • Schriftgut
  • zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- wie Fotomaterial, 
das geschichtliche oder kulturelle Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlichen Rechte hat. 
 
Schriftgut umfasst
  • schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträger gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den 
  • damit in Zusammenhang stehenden Karten, Pläne, Zeichnungen, Siegelstempel mit Anlagen einschließlich der 
  • Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
Das gilt auch für zeitgenössische Medien. 
 
Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Porträtsammlungen, Pläne, sofern sie nicht mit politischem Kontext oder Herrschaftsweise etc. zu tun haben, fallen in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamt ist, auch, wenn diese Sammlungen als Archive bezeichnet werden. 
 
Als Hilfestellung wurde ein Leitfaden erarbeitet: Zuständigkeiten in der Behandlung von Archivalien/Schriftgut nach dem Denkmalschutzgesetz, 2022, der auf der Webseite des BDAs zum Download zur Verfügung steht.
Hier ist im Detail aufgelistet, an welche Behörden man sich mit welchen Inhalten zu wenden hat. 
 
Für die Zusage eines Leihansuchen sind zu beachten:
  • Welches Objekt soll verschickt, ausgestellt und bearbeitet werden? 
  • Wie ist der aktuelle Zustand? 
  • Wie ist die Beschaffenheit (Fragilität, Lichtempfindlichkeit, Klimasensitivität etc.)? 
  • Wie oft war das Stück unterwegs und wie oft wurde es ausgestellt? 
 
Was nicht aus dem eigenen Inventar oder der Sammlungsdokumentation abgelesen werden kann, muss durch Zuziehen von Fachkräften, bspw. Restaurator:innen geklärt werden.
Restaurator:innen sind zur Feststellung eines konservatorischen Zustands unerlässlich, diese müssen die Transportfähigkeit beim Ansuchen um Ausfuhrgenehmigung schriftlich bestätigen.
Hierfür gibt es ebenfalls einen Leitfaden – Leihfähigkeit und Leihintervalle. Bewegliches Kulturgut im internationalen Leihverkehr, 2022 –, der auch auf der Webseite des Bundesdenkmalamtes heruntergeladen werden kann.
 
In diesem Leitfaden findet sich ein umfassender Kriterienkatalog mit Ampelsystem, der eine Einschätzung und Bewertung der Leihfähigkeit eines Objekts ermöglicht. Auch das Reiserisiko (Transportwege, politische Bedingungen, …) ist Teil des Kriterienkatalogs sowie die Bedingungen beim Leihnehmer (Facility Reports, …). Insgesamt ergeben die Kriterien ein Gesamtrisiko, das gering, mittel oder hoch liegen kann.
 
Diese Risikobewertung gibt Werkzeuge in die Hand, mit dem fundierte, objektive Aussagen getroffen werden können, um zu garantieren, dass Leihvereinbarungen auch umgesetzt werden können. 
All diese Informationen werden für die Ausfuhrgenehmigung benötigt. Für jedes Objekt muss ein eigenes Formular ausgefüllt und  persönlich, per Post, Fax oder E-Mail an die Abteilung für bewegliche Denkmale übermittelt werden. Die maximal mögliche Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen – je mehr Informationen (Abbildungen, Zustandsprotokolle, Leihverträge, Facility Reports, …) vorhanden sind, desto schneller die Bearbeitung. 
Die Vorbereitungszeit auf Seiten des Leihgebers hängt vom Zustand des Objektes ab: Sind restauratorische Maßnahmen oder Gutachten notwendig? Müssen Restaurierungen vorgenommen werden, braucht es dafür einen Veränderungsbescheid gemäß DMSG § 5. Leihnehmer können auch für Restaurierungsmaßnahmen oder die Erstellung eines Zustandsbericht aufkommen.
 
Das Bundesdenkmalamt sowie die Landeskonservatoren sind wichtig Partner auf Augenhöhe für
  • die Hilfestellung bei Konservierungs- und Restaurierungsprojekten,
  • Möglichkeiten der Förderung bei denkmalgerechten Maßnahmen von denkmalgeschützten Objekten, sowie als
  • Plattform der Vernetzung (Weiterleitung und Vermittlung von Fachstellen). 

Credits und Zusatzinfos: 
Foto: Uni Wien
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