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neues museum - 2006/2
Thema extra: Causa Klimt
Restitution und Vor-Urteil
Ein letzter Blick auf die Goldene Adele

Daniela Strigl

In der Berichterstattung über die Restitution von Objekten nach dem Kunstrückgabegesetz von 1998 sind Österreichs Museen in ein schlechtes Licht geraten: Was immer dort an Bemühungen zur Provenienzforschung an den Tag gelegt, was immer an Argumenten im Einzelfall vorgebracht wurde – die Museen galten als Hort staatlicher Raffgier, als Vorposten der Bundesregierung bzw. der Bundesministerin, und diese hatte bei den Medien jede Glaubwürdigkeit verspielt.

So genossen diejenigen, die die wenigen ablehnenden Empfehlungen des Kunstrückgabebeirats kritisierten, einen Vertrauensvorschuss. Die Presse ergriff die Partei der gescheiterten "Rückgabewerber", Informationen zu einzelnen Fällen erhielten die Journalisten dabei aus "erster Hand": von den Rechtsvertretern der Antragsteller bzw. Kläger.
Der Streit um die fünf Klimt-Bilder der Österreichischen Galerie scheint exemplarisch für den Zustand des öffentlichen Diskurses in Sachen Restitution. Von Beginn an – mit der Artikel-Serie Hubertus Czernins im "Standard" 1999 – erfolgte die Berichterstattung einseitig, ja zum Teil in Form einer Kampagne, wogegen die Informationspolitik der Regierung vornehmlich defensiv war. Wie der Provenienzforscher Robert Holzbauer heute resümiert, haben die recherchierenden Journalisten Akten selektiv ausgewertet und Fakten verzerrt dargestellt, wobei es auch darum ging, auf der Sympathieebene zu punkten: So wurde etwa der Großindustrielle Ferdinand Bloch-Bauer, eine Stütze der austrofaschistischen Schuschnigg-Regierung, zum begeisterten Sozialdemokraten "gewendet".

In den Kultur- und Politikredaktionen hat man folglich den Schiedsspruch des dreiköpfigen Schiedsgerichts, auf das sich die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer mit der Republik geeinigt hatten, nachdem der Fall nach Jahren vor amerikanischen Gerichten zugelassen worden war, mit Genugtuung kommentiert, obwohl offenbar kaum jemand den Text gelesen hatte: Die allermeisten laut gewordenen Stimmen waren sichtlich nicht durch Sachkenntnis belastet. Man fand es gerecht, dass die Bilder an die "rechtmäßigen Erben" zurückzugeben seien. Vor lauter Schadenfreude vergaß man: Nicht die Ministerin verliert die Bilder, sondern Österreich.


Gustav Klimt, Adele Bloch Bauer I, 1907 „Citylight“ Foto: Stefan Traxler


Der Schiedsspruch
Bei genauer Lektüre erscheint der Spruch des Schiedsgerichts als ein wohlbegründetes Fehlurteil. Die Republik hat auf eine Anfechtung verzichtet. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass der Regierung nach dem Schaden auch noch der Spott gebührt. Wie dem Schiedsspruch zu entnehmen ist, hatte sie gute Gründe, das Eigentum der Republik an den Klimt-Bildern für nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch einwandfrei zu halten.
Aus der Lektüre des Schiedsspruchs gewinnt man den Eindruck, die drei Richter hätten in einer Reihe von strittigen Fragen, nach Abwägung vieler Pro- und Contra-Argumente, mit einiger Mühe eine Entscheidung auf Messers Schneide gefällt – jeweils zugunsten der Kläger. In wesentlichen Punkten ist den Klägern (bei denen die Beweislast liegt) ein Beweis nicht gelungen. Für den Laien scheint einige juristische Spitzfindigkeit notwendig gewesen zu sein, um die testamentarische Widmung für die Österreichische Galerie weg- und die Anwendbarkeit des Restitutionsgesetzes herbeizuargumentieren.

Wer zum Beispiel Adeles Testament aus dem Jahr 1923 mit einem alltäglichen Sprachverständnis liest, dem erscheint der Wille der Erblasserin durchaus eindeutig. Adele Bloch-Bauer hat darin ihren Mann gebeten, "meine 2 Porträts und die 4 Landschaften von Gustav Klimt" "nach seinem Tode der österr. Staats-Galerie in Wien" zu hinterlassen. Adeles Wunsch die Klimt-Gemälde betreffend wurde vom Schiedsgericht als unverbindlich interpretiert, obwohl sie mit derselben Formulierung einer Bitte verfügt hatte, ihr Mann möge ihren Schmuck nach seinem Tode den Nichten und Neffen hinterlassen. Und obwohl sie für den Fall, dass Ferdinand vor ihr gestorben wäre, die Ersatzerben (darunter die Klägerin) verpflichtet, die Bilder der Österreichischen Galerie "gleich nach meinem Tode zu übergeben". Solches beiseiteschiebend, kommen die Schiedsrichter zu einer Schlussfolgerung, deren gewundene Formulierung die Größe des Ermessensspielraums verrät: "Dem Schiedsgericht erscheint also bei einer Gesamtwürdigung der zweifellos nicht vollkommen eindeutigen Umstände, die heute noch bekannt sind, die Interpretation der Anordnung als bloßer rechtlich unverbindlicher Wunsch überzeugender." Abgesehen davon, dass nach der Logik der Sprache eine "Anordnung" gar kein "bloßer Wunsch" sein kann, steht diese erste wichtige Feststellung sichtlich auf schwachen Beinen.

Ähnlich die Vorgangsweise der Richter bei der Klärung der Frage, ob die bewussten Bilder überhaupt Adele gehört haben, und nicht, wie von den Klägern behauptet, ihrem Mann. Hier wird eingeräumt, dass sie selbst vermögend war, dass sie über die Bilder (Verleih etc.) allein verfügte, dass sie in einem Brief von ihren Landschaften spricht und konkret von einer, "welche ich aus Klimt’s Nachlass kaufte". Das Schiedsgericht hält es jedoch trotzdem für "wahrscheinlicher", dass die Bilder Ferdinand Bloch-Bauer gehörten, da dieser das bei der Testamentsvollstreckung so angegeben hatte – um gleichzeitig zu versprechen, er werde die Bitte seiner Frau gleichwohl "getreulich erfüllen". Das Gericht erklärt nun, für die Feststellung des Ehemannes als Eigentümer genüge bloße Wahrscheinlichkeit nicht, es müsse schon "hohe Wahrscheinlichkeit" sein, die hier aber nicht vorliege. Nun behilft man sich mit einem – heute nicht mehr gültigen – Prinzip, nachdem bei ehelichen Gütern im Zweifel davon auszugehen sei, "dass der Erwerb vom Manne herrührt". Dazu argumentiert das Schiedsgericht, die Interpretation der Verfügung als unverbindliche Bitte passe gut zu dieser Annahme. – Ihre beiden Bibliotheken (unbestritten "ihre") hat Adele aber ebenfalls in Form einer Bitte als "Legat" der Wiener Volks- und Arbeiter-Bibliothek vermacht.


Gustav Klimt, Buchenwald (Birkenwald), 1903 Gustav Klimt, Der Apfelbaum I, um 1912


Eine Beurteilung dieser strittigen Punkte im Sinne der Kläger war für den Spruch des Gerichts unerlässlich. Denn wenn die Republik Österreich mit dem Tod Ferdinand Bloch-Bauers im November 1945 aus dem Testament Adeles längst einen Anspruch auf den Erwerb der Bilder hatte, dann hätte sie mit den Erben nicht mehr darüber verhandeln müssen und dann wäre das Kunstrückgabegesetz darauf nicht anwendbar. Was in der Nazizeit mit den Bildern passiert ist, ist demgemäß in diesem speziellen Fall gar nicht das Entscheidende: Sie wurden, getarnt durch eine Steuerstrafverfahren, dem Eigentümer "geraubt" – denn der hätte sich nach dem Willen seiner Frau auf jeden Fall Zeit seines Lebens an den Bildern erfreuen sollen. Zum Zeitpunkt seines Todes war die Österreichische (Staats-)Galerie aber nicht mehr Teil des Deutschen Reiches, sondern wiederum der Republik Österreich, die somit Anspruch auf das Legat anmelden konnte.

Zu Unrecht, sagt nun das Schiedsgericht. Der damalige Anwalt der Erben Bloch-Bauer war allerdings anderer Ansicht: Im internen, also vertraulichen Briefverkehr schrieb der als in Rückstellungscausen überaus engagiert bekannte Dr. Rinesch 1948 seinem Klienten Robert Bloch-Bauer alias Bentley, durch Adeles Verfügung habe "die österr. Galerie zweifellos einen Rechtsanspruch (...) erworben, und das Testament wird zur Erfüllung gelangen müssen. Du bist ja ohnedies (Dein Schreiben vom 8.3.) einverstanden, dass das geschieht." Demgemäß kommt es 1948 zu einer formellen Anerkennung von Adeles Legat durch die Erbengemeinschaft. Somit erwarb die Republik (spätestens) dann Eigentum an den Bildern. (Dass der Bund bis dato der rechtmäßige Eigentümer der Gemälde war, wurde auch von den Klägern nie bestritten: Der Sinn des Restitutionsgesetzes ist ja gerade, dem zuständigen Minister zu erlauben, auch rechtmäßig – aber nicht auf moralisch einwandfreie Weise – erworbene Kunstgegenstände zurückzugeben.)

Das Schiedsgericht wertet die Umstände auch hier durchaus eigenwillig: Dr. Rinesch habe in Wahrheit ebenso Zweifel an der Gültigkeit des Testaments gehabt wie die Vertreter der Republik. Belege für diese angeblichen Zweifel werden nicht angeführt. Tatsächlich haben die Erben kein Rückstellungsverfahren für die Klimt-Bilder angestrengt, ja nicht einmal in der Korrespondenz mit ihrem Rechtsvertreter erwogen. Nach dem formellen Eigentumserwerb durch die Republik haben sie diesen nie, auch nicht inoffiziell, in Frage gestellt.
So schreibt Robert Bentley 1965 aus Vancouver an den damaligen Direktor der Österreichischen Galerie: "Wie Sie wissen, hat meine verstorbene Tante Adele Bloch-Bauer ihre 2 Porträts und 4 Landschaften von KLIMT der österr. Galerie hinterlassen." Er bitte "als Erinnerung an Tante Adele u. Onkel Ferdinand" um Reproduktionen für sich und seine Geschwister. Nach fünfzig Jahren hat erst das Kunstrückgabegesetz des Jahres 1998 bei den Erben einen Sinneswandel bewirkt.

Bei der rechtlichen Beurteilung der essentiellen Frage, ob dieses Gesetz auf diesen konkreten Fall überhaupt angewendet werden kann, scheint der Irrtum des Schiedsgerichts eklatant. In Frage kommen laut Gesetz Kunstwerke, die "Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger" waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Ausfuhrverbots aus Denkmalschutzgründen "unentgeltlich in den Besitz des Bundes übergegangen sind". Nun ist auf den ersten Blick klar, dass das nicht auf die Klimt-Bilder zutrifft: Sie waren weder Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens noch wurden sie zurückgestellt noch waren sie Gegenstand eines Ausfuhrverfahrens noch waren sie inoffiziell von den Erben zur Ausfuhr vorgesehen.

Im offenen Widerspruch zur Formulierung der Gesetzesstelle versuchen die Schiedsrichter eine "weite Interpretation", die sie damit rechtfertigen, dass es in diesem Fall zwar keinerlei Beweise für den andernorts von österreichischen Behörden praktizierten Kuhhandel (Schenkung gegen Ausfuhrbewilligung) gegeben habe, dass aber die Erben mit ihrem Wohlverhalten in der Klimt-Sache die Verantwortlichen für andere Entscheidungen milde stimmen hätten wollen. Das Schiedsgericht beruft sich vor allem auf einen Brief von Dr. Rinesch, in dem dieser gegenüber dem Denkmalamt seine Erwartung zum Ausdruck bringt, es würde nun, nach der Anerkennung des Legats, bei der Ausfuhr von anderen Kunstwerken der Erben Bloch-Bauer "in entgegenkommender Weise" entscheiden. Das Verhandlungsgeschick des Anwalts (er stellt etwas nach außen als Großzügigkeit dar, was er den Klienten gegenüber als unumgehbare Verpflichtung deklariert), der seinerseits moralischen Druck auf die Behörden ausübt, wird hier benutzt, um den Wortlaut des Gesetzes mehr als verwegen umzudeuten: Als "Gegenstand von Rückstellungen" "können demgemäß auch Objekte angesehen werden, deren Rückstellung in ’vorauseilendem Gehorsam’ gar nicht verlangt wurde."

Dass im Fall der Klimt-Bilder offenkundig nicht "Gehorsam", sondern die Einsicht in den fehlenden eigenen Anspruch – schlüssig dokumentiert durch die ausdrückliche Anerkennung des Legats zugunsten der Republik – ausschlaggebend war, hat die Schiedsrichter nicht weiter bekümmert. Warum die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, sich überhaupt darauf eingelassen hat, ein Schiedsgericht über die formelle Anwendbarkeit eines Gesetzes entscheiden zu lassen, dessen Bestimmungen ganz offenkundig nicht erfüllt werden, kann man sich fragen.
Im Schiedsspruch wird betont, dass das Gericht "ausschließlich nach rechtlichen Kriterien zu entscheiden hatte". Gerade mit ihrer "weiten Interpretation" des Restitutionsgesetzes, mit der dessen Paragraph 1 zum Gummiparagraphen wird, verstärken die Richter aber den Eindruck, es seien auch andere, nämlich politische Kriterien in ihr Urteil eingeflossen. Natürlich kann der Gesetzgeber der Auffassung sein, auch Kunstwerke, auf die bis vor kurzem gar kein Anspruch erhoben worden ist, sollten restituierbar sein. Dann muss er das Gesetz aber ändern, es kann nicht von drei Schiedsrichtern umgedichtet werden.


Gute Absichten, schlechte Nachrede

Zuletzt mehrten sich die Anzeichen dafür, dass die Regierung, die den Streit mit den Erben Bloch-Bauer mit hohem finanziellem Aufwand jahrelang betrieben hatte, gar nicht so unglücklich über den für die Republik negativen Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens war: Die Finanzprokuratur wurde nicht ermächtigt, den Schiedsspruch anzufechten. Offensichtlich war man um Österreichs internationales Image inzwischen mehr besorgt als um die berühmten Gemälde. Umso bitterer, dass nun zum materiellen und ideellen Verlust auch noch die schlechte Nachrede kam. Die öffentliche Reaktion auf den Spruch des Schiedsgerichts ging davon aus, damit sei einem jahrzehntelang durch die Republik zu verantwortenden Unrecht ein Ende gesetzt worden. Man bezeichnete in gut geölter Phraseologie den Rechtsstreit als "beschämend", ja André Heller sprach davon, Österreich hätte die längste Zeit mit "Gestohlenem geprotzt" – "stolen by Austria" lautet die Überschrift auf der Website von Maria Altmanns Anwalt E. Randol Schoenberg. Maria Altmann selbst nannte "die Österreicher" in einem Interview ein "verlogenes Pack", ihr Anwalt stellte später klar, seine Klientin habe damit nur die österreichische Regierung gemeint ... In Wahrheit hätte die Ministerin (deren "soft skills" man freilich in Zweifel ziehen kann) sich dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgesetzt, hätte sie die Bilder, die beträchtliche Vermögenswerte des Bundes darstellen, ohne die "Schützenhilfe" des Schiedsgerichts, "einfach so" restituiert.

Die Vermengung einer prinzipiellen moralischen Frage – des immensen Unrechts, das ab 1938 einer Generation von Juden in Österreich angetan wurde und das in der Praxis der Behörden nach 1945 vielfach eine Fortsetzung fand – mit einem strittigen Einzelfall, ist problematisch. Wenn jede Causa aus einem kollektiven Schuldbewusstsein heraus entschieden werden soll, und nicht aus der Beurteilung der jeweiligen Sachlage, erübrigt sich jede gesetzliche Definition.

So eignet sich der Fall Bloch-Bauer nicht zur symbolischen Verwendung: Es war ein Rechtsstreit zwischen Privaten und der Republik um einen beträchtlichen Streitwert (150 Mio. US-Dollar). Die Forderung von verschiedener Seite, die Regierung hätte sich nach der Niederlage im Schiedsgerichtsverfahren bei den Klägern entschuldigen müssen, verrät ein merkwürdiges Rechtsverständnis. Entschuldigen dafür, dass sie eine strittige Rechtsfrage klären ließ? Und wenn die Sache anders ausgegangen wäre – was, wie man an der Argumentation des Schiedsgericht sieht, sehr leicht möglich gewesen wäre – dann hätte sich womöglich Maria Altmann bei der Ministerin entschuldigen müssen? Es steht einem Rechtsstaat nicht gut an, wenn von der medialen Öffentlichkeit im vornherein festgesetzt wird, wie ein Prozess auszugehen hat.

Das gilt auch für die Entscheidungen des für Rückgabefragen zuständigen Beirates: Wenn es nicht möglich sein soll, dass er, der bei über 5.000 Kunstobjekten dafür plädiert hat, sie an ihre früheren Besitzer zurückzugeben (was auch geschah), sich gelegentlich auch gegen eine Restitution ausspricht, dann wird die Rückgabepraxis ad absurdum geführt. Es liegt in der Natur der Sache und des Menschen, dass dort, wo es um verhältnismäßig viel Geld geht, auch unberechtigte Ansprüche erhoben werden.

Ebenfalls unglücklich verlief die mediale Karriere des Restitutionsgesetzes selbst. Obwohl Österreich damit laut der Provenienzforscherin Sophie Lillie "eine Vorreiterposition bei der Restitution" erworben hat, wurden die Verdienste dieser Regelung öffentlich nicht wirklich wahrgenommen, zum einen wegen mangelnder Transparenz der Entscheidungsprozesse, zum anderen weil zu wenig erklärt wurde, wie weit das Gesetz immerhin geht – indem es dem Staat ermöglicht, was von Privaten nicht zu verlangen ist: dass er rechtmäßig ihm Gehörendes zurückgibt, wenn es durch eine heute verpönte Praxis in sein Eigentum gelangte, ja sogar, wenn er es im guten Glauben aus schlechter Quelle erworben hat. Außer Kraft gesetzt ist damit auch die in unserem Zivilrecht geltende 30jährige Verjährungsfrist für die Anfechtung von Rechtsgeschäften. Und diese großzügige Regelung wird immerhin – betrachtet man die Zahl der restituierten Objekte – auch großzügig umgesetzt. Wenn Kritiker des Gesetzes meinen, die Parteien sollten darüber hinaus einen einklagbaren Rechtsanspruch erhalten, so ist das sicher überlegenswert. Die Praxis zeigt aber, dass das Gesetz "funktioniert".


Gustav Klimt, Adele Bloch Bauer II, stehend, 1912 Gustav Klimt, Häuser in Unterach am Attersee, um 1916


Abschied vom Schwarz-Weiß-Denken

Für die Diskussion von Restitutionsfragen wäre es wünschenswert, könnten sich die Beteiligten von allzu einfachen Denkmustern verabschieden. Jeder Fall ist für sich zu betrachten, jeder ist auf seine Weise komplex. Bei der Entscheidung über Gustav Klimts 1988 von der Neuen Galerie (durch Schenkung) erworbenen Bildnis der Amalie Zuckerkandl etwa geht es unter anderem um die Frage, ob ein "Notverkauf", der während des Krieges an eine befreundete Galerie erfolgte (und zu dessen Rückgängigmachung sich diese nach dem Krieg bereit erklärte), moralisch wie rechtlich mit dem notgedrungenen Verkauf an NS-Stellen gleichgesetzt werden kann. Und wenn ja, welcher der beiden Erbengruppen das Bild zuzusprechen wäre – ein Fall, dem mit dem eingeübten Schwarz-Weiß-Denken nicht beizukommen ist.

Der emotionale Untergrund der Auseinandersetzung hat wohl etwas mit einem im Gefolge der Waldheim-Debatte "vom Opfermythos zum Nurtätermythos" (Oliver Rathkolb) gewandelten österreichischen Selbstbild zu tun. So argumentierten manche in Bezug auf Adele Bloch-Bauers Testament – bzw. dessen Erfüllung durch ihren Mann – jenseits des Juristischen ethisch-spekulativ: Hätte Adele gewusst, was nach ihrem Tode mit und in Österreich geschehen würde, hätte sie die Bilder nie der Österreichischen Galerie vermacht. Ein solches Argument setzt fraglos voraus, die Zweite Republik sei nicht die Anknüpfung an die Erste, sondern geradezu die Fortsetzung des Dritten Reichs mit anderen Mitteln gewesen. Demnach waren die Österreicher allesamt Nazis – nicht auch Gegner, linke und katholische Widerständler, Verfolgte, jüdische Remigranten – und damit unwürdig, die Bilder Adeles in "ihrer" Galerie zu sehen.
Dass der Letzte Wille der von Gustav Klimt Porträtierten nun von ihren Erben missachtet wird, erscheint, so betrachtet, den meisten nicht moralisch anstößig. Und die Bundesregierung hat leider nichts unternommen, um Adeles Wunsch trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts zu entsprechen und die Bilder für die Kulturlandschaft Österreichs zu bewahren.

Text:
Dr. Daniela Strigl, Literaturwissenschaftlerin, -kritikerin und Essayistin

Zum Thema vgl.:
D. Strigl, Adele revisted – wider den blinden Eifer der Empörten, Der Standard, 25./26.2.2006

Fotos:
Österreichische Galerie Belvedere
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